╱ PREISE FÜR SELBSTZAHLER
Ab dem 01.08.2021 haben die Krankenkassen eine neue Vereinbarung mit den Verbänden der Physiotherapie beschlossen.
Aufgrund der neuen Preisentwicklung bei den gesetzlichen Krankenkassen werden wir die Privatpreise ebenfalls zum 01.09.2021 erhöhen.
Unsere Preise richten sich nach der Gebührenübersicht für Therapeuten (GebüTh).
Im Gegensatz zur Abrechnung im ärztlichen Bereich gibt es für Heilmittelerbringer wie die Physiotherapie keine durch den Gesetzgeber festgelegte Gebührenordnung. Aus diesem Grund gibt es seit 2007 die GebüTh, damit auch die Heilmittelerbringer eine Orientierungsgrundlage für die Preisgestaltung haben.
Als Basissatz greift die GebüTh zur Kalkulation von Privatpreisen auf die GKV- Preise zurück. Zusätzlich wird ein Steigerungsfaktor zwischen 1,3 und dem 2,3 fachen Satz berechnet. Die GebüTh richtet sich also nach dem ähnlichen Prinzip der Gebürenordnung der Ärzte (GOÄ).Wer die neuen Vergütungssätze der GKV als Grundlage für seine Preise heranzieht, sorgt automatisch für eine entsprechende Transparenz sowie Erhöhung der Privatleistung. Die von uns in Rechnung gestellten Preise sind nach betriebswirtschaftlichen Aspekten kalkuliert um Ihnen eine qualifizierte Therapie bieten zu können.
Das Erstattungsvolumen hinsichtlich Ihrer Versicherungsverhältnisse im Rahmen Ihrer indivuellen PKV Tarifen können wir aufgrund der vielen unterschiedlichen monatlichen Beitragssätze nicht berücksichtigen.
Teilweise berufen sich die Krankenkassen darauf, dass die ortsüblichen Vergütungssätze sich an der Beihilfe orientieren. Die Beihilfe übernimmt jedoch keine 100% Kostenübernahme, sondern ist lediglich ein zusätzliche Leistung des Staates für seine Bediensteten.
Die Beihilfesätze werden vom Staat ohne Mitwirkung der einzelnen Berufsverbände festgelegt. Und ist somit kein Maßstab, um unsere Preise daran anzupassen.
Wir möchten sie darauf hinweisen, dass das Bundesinnenministerium 2004 eine Anmerkung hinsichtlich der Kostenübernahme in ihrer Pressemitteilung veröffentlicht hat. In dieser steht, dass die Differenz zwischen den nicht kostendeckenden beihilfefähigen Höchstsätzen und den tatsächlichen Kosten der Heilmittelversorgung in Eigenbeteiligung abgedeckt werden muss. Die Beihilfe ist eine Ergänzung und keine Vollversicherung.
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